Kanton |
Schonzeit |
kg pro Pers. Tag |
weitere Vorschriften |
- |
- |
Organisiertes Sammeln verboten. Bewilligungspflicht für gewerbsmässiges Sammeln. |
|
- |
2 kg |
Nur ausgewachsene Pilze sorgfältig von Hand pflücken. |
|
- |
2 kg |
Nur ausgewachsene Pilze sorgfältig von Hand pflücken. Gewerbsmässiges oder organisiertes Pilzsammeln ist verboten. |
|
- |
2 kg |
Organisiertes Pilzsammeln ist verboten. |
|
BL |
- |
- |
Keine besonderen Bestimmungen. |
BS |
- |
- |
Keine besonderen Bestimmungen. |
von 20h bis 07h |
2 kg |
Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. |
|
- |
2 kg |
||
1.–10. jeden Monats |
2 kg |
Organisiertes Pilzsammeln ist verboten (ausgenommen Pilzvereine oder Schulen zu Ausbildungszwecken). |
|
1.–10. jeden Monats |
2 kg |
Pilzsammeln in Gruppen von mehr als 3 Personen ist verboten (ausgenommen Familien). Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. |
|
- |
2 kg |
Organisiertes Sammeln ist verboten. Pilze nur sorgfältig von Hand pflücken. |
|
1.–7. jeden Monats |
2 kg, davon höchstens ½ kg Morcheln oder Eierschwämme |
Organisiertes Sammeln (ausgenommen Pilzvereine oder Schulen zu Ausbildungszwecken), sowie wahlloses Pflücken und mutwilliges Zerstören von Pilzen sind verboten. Nur ausgewachsene Pilze pflücken. |
|
NE |
-
|
-
|
Keine besonderen Bestimmungen. |
- |
1 kg |
Organisiertes Sammeln ist verboten. Das Sammeln wildwachsenden Pilze zu Erwerbszwecken bedarf einer Bewilligung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. |
|
1.–7. jeden Monats und Nachts |
2 kg, davon höchstens ½ kg Morcheln |
Organisiertes und gewerbsmässiges Sammeln sind verboten. |
|
Spezielle Regelungen je nach Gemeinde. |
|||
SH |
- |
- |
Keine besonderen Bestimmungen ausser für die Gemeinden Buchberg und Rüdlingen welche sich an die Bestimmungen des Kantons Zürich halten (1.-10. jedes Monats Sammelverbot, sonst 1 kg pro Person/Tag, siehe ZH) . |
SO |
- |
- |
Verordnung über Pilzschontage und Sammelvorschriften vom 27. April 1998 wurde ersatzlos gestrichen |
- |
2 kg, davon höchstens 1 kg Morcheln. |
Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen sind untersagt . Für wissenschaftliche und schulische Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot bewilligen. |
|
- |
1 kg |
"Liste der zu Speisezwecken freigegebenen Wildpilzarten" beachten. (VAPKO-Webseite konsultieren oder das Kantonale Labor Thurgau anfragen). |
|
- |
3 kg |
Totales Sammelverbot zwischen 20:00 und 7:00 Uhr. Pilze nur sorgfältig von Hand pflücken. Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. |
|
- |
3 kg, davon höchstens ½ kg Morcheln oder 2 kg Eierschwämme |
Organisiertes und gewerbsmässiges Sammeln sind verboten. Nur ausgewachsene Pilze sorgfältig und ohne Hilfsgeräte pflücken. Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. Morcheln dürfen nicht vor dem 1. April gesammelt werden. |
|
Dem Familienkonsum entsprechende Menge. |
- |
Das Sammeln zu Erwerbszwecken benötigt eine Bewilligung des Regierungsstatthalteramtes. |
|
VS |
- |
- |
Keine besonderen Bestimmungen. |
ZG |
- |
- |
Keine besonderen Bestimmungen. |
1.–10. jeden Monats |
1 kg |
Nur dem Sammler bekannte Pilzarten pflücken. Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten. Parasitäre und für Pflanzen schädliche Pilze wie der Hallimasch sind von den Schutzbestimmungen ausgeschlossen. |
|
1.–10. jeden Monats und von 20h bis 8h |
2 kg, davon höchstens 1 kg Steinpilze und Eierschwämme oder 1 kg Morcheln |
Organisiertes Sammeln verboten. |